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RATGEBER

Die Miet- Neben- und Betriebskosten 
(Anlage 3, §27 der Zweiten Berechnungsverordnung)

Die Mietnebenkosten

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Der Umfang der Neben- bzw. Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter "umlegen" darf, sind in der Anlage 3, § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung festgelegt. Demnach darf der Vermieter dem Mieter folgende 17 Nebenkosten in Rechnung stellen:

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  • 1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks:
    Hierzu gehört die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

  • 2. Kosten der Wasserversorgung:
    Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Kosten Ihrer Verwendung, einschliesslich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschliesslich der Aufbereitungsstoffe.

  • 3. Kosten der Entwässerung:
    Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

  • 4. Kosten

    • a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, einschliesslich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder

    • b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder

    • c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a); oder

    • d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmässigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissonsschutzgesetz.

  • 5. Kosten

    • a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, sowie sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder

    • b)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder

    • c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte, sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

  • 6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage:

    • a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder

    • b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder

    • c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 2, soweit sich nicht dort bereits berücksichtigt sind.

  • 7. Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs:
    Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschliesslich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie der Kosten der Reinigung der Anlage.

  • 8. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr:
    Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Massnahmen, soweit sie nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt werden.

  • 9. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung:
    Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges, soweit nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt.

  • 10. Kosten der Gartenpflege:
    Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschliesslich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschliesslich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

  • 11. Kosten der Beleuchtung:
    Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Aussenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.

  • 12. Kosten der Schornsteinreinigung:
    Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der massgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4, Buchstabe a berücksichtigt sind.

  • 13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung:
    Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

  • 14. Kosten für den Hauswart:
    Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

  • 15. Kosten

    • a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschliesslich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für einen nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage; oder

    • b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

  • 16. Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen:
    Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmässigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

  • 17. Sonstige Betriebskosten
    Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

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