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RATGEBER

Deutsches Mietrecht, Staffelmietvertrag 
(Kündigungsverzicht wird auf 4 Jahre gekappt!)

Ist in einem Staffelmietvertrag individuell, also nicht per Formalklausel geregelt, dass die Kündigung des Mietvertrages für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen sein soll, so ist diese Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als die Dauer den 4-Jahres Zeitraum überschreitet. Der Mieter kann nicht zu einem beliebigen

Zeitpunkt das Mietverhältnis auflösen, sondern frühestens zum Ende des vierten Jahres seit Vertragsschluss. Etwas anderes gilt für einen mehr als 4 Jahre dauernden "formularmäßigen Kündigungsverzicht", weil der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde.

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(BGH, VII ZR 257/04)

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