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Ist in einem Staffelmietvertrag individuell, also nicht per Formalklausel geregelt, dass die Kündigung des Mietvertrages für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen sein soll, so ist diese Vereinbarung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als die Dauer den 4-Jahres Zeitraum überschreitet. Der Mieter kann nicht zu einem beliebigen
Zeitpunkt das Mietverhältnis auflösen, sondern frühestens zum Ende des vierten Jahres seit Vertragsschluss. Etwas anderes gilt für einen mehr als 4 Jahre dauernden "formularmäßigen Kündigungsverzicht", weil der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt würde.
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(BGH, VII ZR 257/04)
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