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RATGEBER

Instandsetzen, Modernisieren, Umbauen 
(Denkmalgeschützte Gebäude)

Bei Kauf, Verkauf und Unterhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes oder Anwesens ist darauf zu achten, dass diese Liegenschaften unter dem Schutz des Gesetzes stehen.

Ein denkmalgeschütztes Gebäude erringt durch Verwaltungsakt oder kraft Gesetzes Denkmaleigenschaft. Dies sichert dem Verfügungsberechtigten eine Reihe von Vorteilen, bindet ihn aber auch an Auflagen. Zu unterscheiden sind Einzeldenkmale und Denkmale im Ensemble. Bei einem Einzeldenkmal (Baudenkmal) kann aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen, volkskundlichen oder technischen Gründen ein Erhaltungsinteresse bestehen. Gleiches gilt für das Ensemble; hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass nicht nur die Reihung von Einzeldenkmalen, sondern auch ganze historische Stadt- und Ortskerne, Straßenzüge, Plätze und Gebäudegruppen, bei der nicht jede einzelne Anlage selbst Baudenkmal sein muß, als Ganzes ein Denkmal darstellen können.

Anforderungen aus dem Denkmalschutz ergeben sich in aller Regel für die Fassaden des Gebäudes; meist ist auch zu beachten, daß eine verträgliche Nutzung mit der Unterhaltung bzw. Bewirtschaftung des Hauses einhergeht. Dies betrifft besonders die Bewahrung des Grundrisses, der einzelnen Räume und das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes.

Fragen zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege beantworten die unteren Denkmalschutzbehörden bei den Stadt- und Kreisverwaltungen sowie die Landesämter für Denkmalpflege.

Denkmalschutzrelevante Regelungen resultieren aus:

  • den Gestaltungs-, Genehmigungs- und Planungsvorschriften des Baugesetzbuches

  • dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches, insbesondere den Regelungen über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; dem Energieeinsparungsgesetz und der Energieeinsparverordnung

  • der Einkommenssteuergesetzgebung

  • den Landesbauordnungen der Länder

  • den Orts- und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden

  • und den Denkmalschutzgesetzen der Länder als spezialgesetzliche Regelung, darin: die Inventarisation und Eintragung des Denkmals in eine Denkmalliste.

Quelle: IEMB

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