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Beanstandet ein Mieter beim Vermieter mit Fristsetzung einen Feuchtigkeitsschaden in der Wohnung (nachdem ergebnislos versucht wurde, die Wohnung trocken zu bekommen), reagiert der Vermieter darauf aber nicht, beziehungsweise nicht ausreichend, so kann der Mieter fristlos kündigen. Einer weiteren Mängelanzeige mit zusätzlicher Frist bedarf es nicht.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 145/05)
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